Satzung

Vorwort zur Satzung der BI Bahntrasse e.V.

Hinsichtlich der Eisenbahnstrecke Karlsruhe – Basel ist der Bau des 3. und 4. Gleises durch die Deutsche Bahn AG seit langem beschlossene Sache und zum Teil auch schon realisiert. Für den Bereich Offenburg ist die Art und Weise, wie die Trassenführung technisch umgesetzt wird, noch nicht endgültig festgelegt. Geplant ist die so genannte A 3-Trasse; d. h. eine Gleisbündelung mitten durch das städtische Siedlungsgebiet Offenburg. Ein Abbruch von Wohnhäusern ist vorgesehen. Diese mitten durch die Stadt führende und nach den Planungen um ein durchgängiges 3. und 4. Gleis zu erweiternde Haupteisenbahnstrecke hat heute schon ein Verkehrsaufkommen von ca. 130.000 Zügen pro Jahr. Eine Steigerung ist prognostiziert. Äußerst belastend sind hierbei die Durchfahrten von Güterzügen zur Nachtzeit. Die Auswirkungen dieses Schienenverkehrs sind unter anderem übermäßiger Lärm, starke Erderschütterungen, zusätzliche Feinstaubbelastung, vermehrte Gefahrguttransporte und als Folgewirkung z. B. Gefahren für die menschliche Gesundheit. Dies ist unzumutbar und damit für uns nicht hinnehmbar, wenn berücksichtigt wird, dass für die Realisierung des 3. und 4. Gleises andere Lösungen denkbar und machbar sind: Entweder eine menschengerechte und umweltverträgliche Umfahrungsstrecke oder ein durchgängiger Nord-Süd-Tunnel. Solche Lösungen sind für die Einwohner im Ergebnis weniger belastend als das, was geplant ist.

Insbesondere ist nicht zu dulden, dass mittel- und langfristig durch das mit ca. 59.000 Menschen besiedelte Offenburger Gebiet ganz oder teilweise oberirdisch ständig und in großer Zahl noch mehr Transitgüterzüge – als es heute schon geschieht – hindurchgeleitet werden. Wir sind nicht gegen den viergleisigen Ausbau der Oberrheintalbahn, aber hierbei muss der Schutz besiedelter Gebiete unbedingten Vorrang haben .

Von der Absicht geleitet, die Arbeit effektiver zu gestalten, hat der Arbeitskreis Bahntrasse sämtlicher Bürgervereine Offenburgs beschlossen, sich als eingetragener Verein zu organisieren.

Wir gründen deshalb die Bürgerinitiative „BI Bahntrasse e.V.”

Unsere wichtigsten Ziele sind:

Durch Einflussnahme des Vereins auf die Planung und Durchführung der DB-Neu- bzw. Ausbaustrecke Karlsruhe – Basel soll erreicht werden, dass durch dieses Verkehrsvorhaben

  • die Bevölkerung
  • das Stadtbild
  • die planerischen Möglichkeiten von Kommunen
  • der Denkmalschutz
  • die Natur
  • die Umwelt in Offenburg und Umgebung geringstmöglich beeinträchtigt werden.

 

Satzung der Bürgerinitiative „BI Bahntrasse e. V.”

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen „BI Bahntrasse e. V.”

1.2 Sitz des Vereins ist Offenburg.

1.3 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.

1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

der Förderung des Umweltschutzes – insbesondere des Lärmschutzes – sowie mit seinem Eintreten für den Erhalt von Kulturgütern und dem Gemeinwohl dienenden Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der „Abgabenordnung”.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2.2 Durch Einflussnahme des Vereins auf Planung und Durchführung der DB-Neu- bzw. Ausbaustrecke Karlsruhe – Basel soll erreicht werden, dass durch dieses Verkehrsvorhaben
• die Bevölkerung,
• das Stadtbild,
• planerischen Möglichkeiten von Kommunen,
• die Natur und Umwelt in Offenburg und Umgebung geringstmöglich beeinträchtigt werden.

2.3 Der Verein bemüht sich zur Erreichung seiner Zielsetzung um Information der Öffentlichkeit, Austausch von Meinungen und Erfahrungen sowie um kritische und sachdienliche Diskussionen mit den Planungsbehörden und Entscheidungsgremien. Enge Zusammenarbeit mit den Bürgervereinen Offenburgs ist wünschenswert. Seine Ziele wird der Verein ausschließlich mit gewaltfreien Mitteln verfolgen.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, durch persönliche Tätigkeit oder ideelle oder materielle Leistungen die Zwecke des Vereins zu fördern.

3.2 Mitglieder können auch Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts oder Personenvereinigungen werden.

3.3 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.

3.4 Mitgliedsrechte können nicht übertragen werden. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

3.5 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod bzw. Liquidation bei juristischen Personen.

3.5.1 Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird zum Ende des laufenden Kalenderjahrs wirksam.

3.5.2 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand aus wichtigem Grund ausgesprochen werden.

3.5.2.1 Als wichtiger Grund gelten insbesondere grobe Verletzung der Interessen des Vereins oder vereinsschädigendes Verhalten.

3.5.2.2 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss aller Vorstand mitglieder. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Die schriftliche Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen, wobei die Übersendung an die vom Mitglied schriftlich mitgeteilte letzte Anschrift genügt.

3.5.2.3 Gegen die Ausschlussentscheidung ist Einspruch zulässig, über den der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit endgültig entscheidet.

3.5.3 Ist ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als zwölf Monate mit seinem in Geld zu erbringenden Mitgliedsbeitrag im Rückstand, verliert es ohne weitere Mahnung die Mitgliedschaft.

§ 4 Mitgliedsbeitrag / Vereinsmittel

4.1 Es wird ein Jahresmitgliedsbeitrag von 10,– Euro für Einzelpersonen oder Familien erhoben. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Kalenderjahrs fällig, erstmalig nach Eingang der Beitrittserklärung.

4.2 Der Vorstand ist im Einzelfall befugt, durch Mehrheitsbeschluss den Mitgliedsbeitrag zu stunden oder zu erlassen.

4.3 Im übrigen erhält der Verein seine Mittel aus Spenden und Zuwendungen seiner Mitglieder oder dritten Personen sowie Organisationen.

4.4 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4.5 Bezüglich der vom Verein zu tätigenden notwendigen Ausgaben gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 6 Mitgliederversammlung

6.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter nach Bedarf, jährlich aber mindestens einmal zur Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens zwanzig Prozent aller Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordert.

6.2 Die Mitgliederversammlung beschließt über • den Jahresbericht des Vorsitzenden, • den Rechenschaftsbericht des Kassierers, • die Entlastung des Vorstandes, • die Auflösung des Vereins.

6.3 Die Einberufung geschieht durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Offenburg mindestens vierzehn Tage vor dem vorgesehenen Versammlungstermin, bei auswärtigen Mitgliedern erfolgt die Einladung schriftlich oder per Fax oder E-Mail. Die Einladung ist vierzehn Tage vor dem vorgesehenen Versammlungstermin zu versenden; die Tagesordnung wird hierbei mitgeteilt.

6.4 Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen wird schriftlich eingeladen. Die Tagesordnung wird mitgeteilt.

6.5 Anträge von Mitgliedern müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden schriftlich zugegangen sein.

6.6 Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen.

6.7 Berechtigt zur Teilnahme sind alle Mitglieder. Stimmberechtigt sind diejenigen Mitglieder, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.

6.8 Die Mitgliederversammlung soll von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet werden.

6.9 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung die seines Vertreters. Zu Satzungsänderungen, zu Änderungen des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

6.10 Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes ist die Abstimmung geheim durchzuführen.

6.11 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 7 Vorstand

7.1 Der Vorstand besteht aus
• dem Vorsitzenden,
• dem ständigen Vertreter, 1. Stellvertreter,
• dem 2. Stellvertreter,
• dem Schriftführer,
• dem Kassierer,
• jeweils einem Vertreter der Offenburger Bürgervereine,
• bis zu sieben Beisitzern

Die Vorstandsmitglieder - mit Ausnahme der Vertreter der Offenburger Bürgervereine, diese werden von den Bürgervereinen benannt - werden jeweils für zwei Jahre mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Diese Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Beendigung der Amtszeit aus, hat der Vorstand das Recht, dieses Amt für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen Wiederwahl ist zulässig.

7.2 Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassierer bilden den geschäftsführenden Vorstand.

7.3 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse bei Zusammenkünften mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, im Falle von ausgabenwirksamen Beschlüssen auch der Kassierer.

7.4 Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

7.5 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten, wobei jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertretungsberechtigt sind.

7.6 Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt, das von einem Mitglied des Vorstands und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 8 Arbeitskreise

8.1 Zur Durchführung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand zu seiner Unterstützung Arbeitskreise einsetzen.

8.2 Jeder Arbeitskreis wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Sprecher sowie einen Sprechervertreter.

8.3 Die Arbeitskreissprecher bzw. deren Vertreter können an Vorstandsitzungen mit beratender Stimme teilnehmen, wenn Belange ihres Arbeitkreises behandelt werden.

8.4 Bei Arbeitskreissitzungen ist Protokoll zu führen.

§ 9 Auflösung des Vereins

9.1 Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

9.2 Das Vereinsvermögen ist einer steuerbegünstigten Körperschaft, die es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, zuzuwenden.

9.3 Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 10 Bezeichnung der Funktionsträger

Die in der Satzung verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsspezifisch anzuwenden.

§ 11 Satzungsvollmacht

11.1 Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung und künftiger satzungsändernder bzw. satzungsergänzender Beschlüsse, jedoch keine Zweckänderungen vorzunehmen, soweit sie nach Ansicht des Registergerichts, des Finanzamts oder anderer Behörden für die Eintragungsfähigkeit oder zur Erlangung von Gemeinnützigkeit und Steuerbegünstigung oder Zuweisung öffentlicher Mittel erforderlich sind und dem Vereinszweck und dem Sinn der betreffenden Bestimmungen und den mit ihnen verfolgten Absichten nicht zuwiderlaufen oder sie verfälschen.

11.2 Die Mitglieder sind von solchen Änderungen in der in §6 6.3 vorgesehenen Form und Frist zu unterrichten. Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 30. November 2005 verabschiedet und zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26. Februar 2007. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30. September 2016 geändert.

Offenburg, 30. September 2016